BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

 

Der Umgang mit Rauschgift ist in Deutschland, neben anderen Vorschriften, grundsätzlich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Dieses stellt Verstöße mit Betäubungsmitteln unter Strafe und ist immer dann anwendbar, wenn der Täter mit Stoffen und Zubereitungen umgeht, die in den Anlagen I bis III zu § 1 BtMG enthalten sind.

Hier wird in nicht verkehrsfähige (Anlage I), verkehrsfähige aber nicht verschreibungsfähige (Anlage II) und verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III) unterschieden. Die Anlagen bilden einen abschließenden Katalog von Betäubungsmittel, was bedeutet, dass nur der Umgang mit dort aufgeführten Rauschmitteln überhaupt zu einer Strafbarkeit führen kann.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Anlagen verändert oder ergänzt werden können, wenn der Gesetzgeber dazu Anlass sieht. Die jeweils nicht amtliche aktuelle Fassung finden Sie hier: http://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/_node.html.

 

Strafvorschriften des BtMG

 

Ein Blick auf die Strafvorschriften des BtMG erweckt zunächst den Eindruck, es handele sich um eine übersichtliche Materie. Immerhin sind wenige Strafvorschriften zu finden. Bei genauerer Betrachtung muss man aber feststellen, dass die einzelnen Vorschriften jedoch eine Vielzahl von Tatalternativen umfassen deren Unterscheidung nicht immer ohne weiteres gelingt.


§ 29 BtMG


Insbesondere der in § 29 BtMG geregelte strafrechtliche Grundtatbestand beinhaltet vielfältige Tatvarianten, um möglichst den gesamten Verkehr mit Drogen unter Strafe zu stellen. In der Praxis sind jedoch vornehmlich Erwerb und Verbrauchsüberlassung, Einfuhr und Abgabe und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln relevant.

Ein Erwerben liegt vor, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft über ein Betäubungsmittel auf abgeleitetem Wege erlangt, also im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer.

Eine Einfuhr ist gegeben, wenn der Täter Drogen über eine Grenze in die Bundesrepublik Deutschland schmuggelt. Täter kann hierbei auch sein, wer einen anderen dazu beauftragt und Einfluss auf den Transportweg hat.  Ziel ist es hier, nicht nur die tatsächlich ausführenden Täter zu bestrafen, sondern auch die Hintermänner.

Von einer Abgabe ist zu sprechen, wenn einem anderen der Besitz an einem Betäubungsmittel überlassen wird, ohne dass der Täter dafür ein Entgelt verlangt, also beispielsweise, wenn jemandem 1g Marihuana geschenkt wird.

Davon zu unterscheiden ist das Handeltreiben, das auf Umsatzerzielung gerichtet und somit nicht unentgeltlich ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine einmalige, gelegentliche oder lediglich vermittelnde Tätigkeit handelt.

Die folgenden Vorschriften beschreiben dann Qualifikationen zum Grundtatbestand des § 29 BtMG. Hier sind u.a. die Abgabe von Rauschgift an Minderjährige, der Umgang mit Rauschmitteln in nicht geringer Menge und der bandenmäßige Umgang mit Drogen geregelt.

 

§ 31 BtMG


Die Vorschrift des § 31 BtMG eröffnet die Möglichkeit die Strafe zu mildern oder sogar ganz davon abzusehen. Hier handelt es sich um eine sogenannte Kronzeugenregelung, die voraussetzt, dass der Täter sein Wissen um eine Straftat nach dem BtMG freiwillig offenbart und dadurch dazu beiträgt, dass diese Straftat aufgedeckt oder sogar verhindert wird.

Oft handelt es sich bei den strafrechtlich verfolgten Tätern um die Endverbraucher oder kleinere Dealer. Da die Herstellung und der Vertrieb von Drogen jedoch oft in den Händen größerer Strukturen oder sogar der organisierten Kriminalität liegt, soll diese Vorschrift dazu beitragen, dass ein Täter die ihm bekannten Beteiligten offen legen kann, ohne Angst vor der Bestrafung seines eigenen Tatbeitrages zu haben.

 

§ 31a BtMG


Im Übrigen kann die Staatsanwaltschaft gem. § 31a BtMG in den Fällen der § 29 Abs.1, 2, und 4 BtMG immer dann von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt und der Täter mit den Betäubungsmitteln lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge umgeht.

Für Cannabisprodukte liegt dabei der Grenzwert für die „geringe Menge“ bei ca. 6g. Lediglich Berlin weicht mit 15g deutlich nach oben ab. Dabei ist zu beachten, dass sich die Mengenangabe hier nicht auf den Wirkstoffgehalt sondern auf die gesamte Rauschgiftmenge bezieht.

Die „geringe Menge“ anderer Betäubungsmitteln ist bis auf wenige Ausnahmen durch die Länder nicht ausdrücklich geregelt, so dass eine Entscheidung im Einzelfall der Staatsanwaltschaft überlassen bleibt.

 

§§ 35, 36 BtMG Therapie statt Strafe


Letztlich hat der Gesetzgeber mit dem §§ 35 und 31 BtMG dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ursache verschiedenster Straftaten nicht selten in einer Drogenabhängigkeit liegt und die Beseitigung dieser Ursache zumindest die Möglichkeit schafft, weitere Straftaten zu verhindern.

So kann gem. § 35 BtMG eine Strafe zurückgestellt werden, wenn die Straftat eben aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und nicht mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Abhängigkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung noch besteht, eine Therapie überhaupt noch zweckdienlich sein kann.

                             

Um dann auch einen Anreiz zum Durchhalten der Therapie zu schaffen, erlaubt es § 36 BtMG, dass die in einer Therapieeinrichtung verbrachte Zeit auf die angerechnet werden können, bis zwei Drittel verbüßt sind. Letztlich in § 36 vorgesehen, und von der Anrechnung zu unterscheiden ist die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung bei positiver Sozialprognose.

 

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