KLAGEERZWINGUNGSVERFAHREN
Im Falle einer unberechtigten Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, bspw. aufgrund mangelnden Tatverdachtes nach § 170 Abs.2 StPO, kann der Antragsteller oder der Verletzte, bei Straftaten für die das Legalitätsprinzip gilt (vgl. § 172 Abs. 2 S.3 StPO), die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens zur Erhebung der öffentlichen Klage verpflichten. Als Antragsteller ist der Verfahrensbeteiligte gemeint, der mit seiner Anzeige die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft begehrt (siehe § 158 StPO). Der Verletzte ist derjenige der durch die behauptete Straftat unmittelbar in seinen Rechtsgütern verletzt ist. Häufig besteht zwischen dem Antragsteller und dem Verletzten Personenidentität.
Im Falle einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO hat der Verletzte, bzw. der Antragsteller zunächst die Möglichkeit gegen den Einstellungsbescheid Beschwerde bei dem vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft (Generalstaatsanwalt) einzulegen (§172 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Einstellungsbescheides zu erheben. Zur Fristwahrung genügt es, wenn die Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft eingelegt worden ist. Dabei beginnt diese Frist jedoch nur dann zu laufen, wenn der Einstellungsbescheid mit einer entsprechenden Belehrung versehen ist (§ 172 Abs.1 S. 2 StPO).
Soweit die Staatsanwaltschaft im Rahmen der nunmehr folgenden behördeninternen Prüfung des Vorganges dem Bescheid nach § 171 StPO keine Abhilfe verschafft und der Generalstaatsanwalt die Beschwerde des Antragstellers bzw. des Verletzten ablehnend bescheidet, hat der Antragsteller, bzw. der Verletzte, die Möglichkeit gegen den ablehnenden Bescheid innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntmachung die gerichtliche Entscheidung zu beantragen (sog. Klagerzwingungsverfahren).
Die Anforderungen an die Form eines solchen Antrages sind äußerst streng. Das Gericht muss alleine aufgrund der Antragsschrift in die Lage versetzt werden über die Begründetheit eines solchen Antrages zu entscheiden. Das bedeutet, dass in der Antragsschrift der gesamte Verfahrensgang, sowie der Inhalt der jeweiligen Bescheide in der Antragsschrift niedergeschrieben sein müssen. Jede Form der Bezugnahme auf Schriftstücke führt zur Formunwirksamkeit des Antrages. Der Antrag muss sämtliche Tatsachen darstellen, aus welchen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt unter Benennung der Beweismittel. Der Antrag kann nur über einen Rechtsanwalt gestellt werden.
Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe gelten die gleichen Voraussetzungen, wie bei den zivilrechtlichen Verfahren (§ 172 Abs. 3 StPO).
Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Oberlandesgericht einzureichen (§§ 172 Abs.3, S.3, Abs.4 StPO).
Das Gericht kann im Falle der Zulässigkeit des Antrages zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit deren Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen (§173 Abs. 3 StPO). Vor einer Entscheidung muss das Gericht den Generalstaatsanwalt anhören (§ 33 Abs.2 StPO). Der Beschuldigte wird nur in dem Fall angehört, in dem das Gericht erwägt, dem Antrag stattzugeben (§175 S.1 StPO).
Das Gericht wird dem Antrag stattgeben, wenn es nach Prüfung und ggfs. weiterer Ermittlung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt, dass gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat besteht. Soweit das Gericht diesen hinreichenden Tatverdacht nicht feststellen kann, oder es dem Antrag bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen mangelt, erlässt das Gericht einen Verwerfungsbeschluss (§174 StPO). Wenn das Gericht den Antrag für zulässig und begründet hält, beschließt das Gericht die Erhebung der öffentlichen Klage (§175 S.1 StPO). Die Durchführung des Beschlusses obliegt dann der Staatsanwaltschaft, die danach gegen den Beschuldigten Anklage erheben muss (§ 175 S.2 StPO).
Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen (§ 174 StPO) oder für zurückgenommen erklärt (§ 176 Abs. 2 StPO), sind die durch den Antrag veranlassten Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Soweit der Antrag jedoch nur als unzulässig verworfen wird, entstehen keine Kosten nach dem KV GKG. Die eigenen Auslagen (eigene Rechtsanwaltskosten) muss der Antragsteller selbst tragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anschluss als Nebenkläger, verbliebe dem Antragsteller bei erfolgreichem Antrag jedoch die Möglichkeit sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen. Wenn es in dem Verfahren dann anschließend zu einer Verurteilung kommt, dann können die für das Klagerzwingungsverfahren aufgewandten notwenigen Auslagen (eigene Rechtsanwaltskosten) dem Angeklagten auferlegt werden. Gleiches würde bei einer Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl gelten.