GEMEINGEFÄHRLICHE STRAFTATEN

 

BRANDSTIFTUNGS- UND SRPENGSTOFFDELIKTE 

 

Im achtundzwanzigsten Abschnitt in den §§ 306 ff. StGB sind die Brandstiftungsdelikte und Sprengstoffverbrechen normiert. Aufgrund des hohen Gefahrenrisikos genügt meist eine abstrakte Gefährdung. Daneben können selbstverständlich weitere Delikte, wie die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), die Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) und die Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB), verwirklicht sein.

 

§ 306 StGB – Brandstiftung

 

Diese Norm bildet den Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte und stellt einen besonderen Fall der Sachbeschädigung dar. Geschützt wird folglich wie in § 303 StGB das fremde Eigentum. Vom Tatbestand erfasst werden die Brandsetzung und die vollständige oder teilweise Zerstörung durch Brandlegung an folgenden Bauten:

 

-        Gebäude und Hütten

-        Betriebsstätten oder technischen Einrichtungen (Maschinen)

-        Warenlagen oder Warenvorräten

-        Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen

-        Wäldern, Heiden oder Mooren

-        Land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen.

 

Auch ein Rohbau kann unter den Begriff des Gebäudes fallen. Die Zerstörung des Bauwerks ist nicht unbedingt erforderlich, auch das bloße Inbrandsetzen genügt als taugliche Tathandlung. Dieses erfordert wiederrum, dass die Baulichkeit auf eine gewisse Weise vom Feuer erfasst wurde. Umstritten ist, inwiefern die Einwilligung des Eigentümers die Rechtswidrigkeit der Tat entfallen lassen kann. Das Strafmaß umfasst eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren.

 

§ 306a StGB – Schwere Brandstiftung

 

Die schwere Brandstiftung des ersten Absatzes der Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Sanktioniert wird die Brandlegung in einer Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, in Kirchen oder anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude und Räumlichkeiten, die zwar nur teilweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, jedoch zu einem Zeitpunkt, in welchem sich dort gewöhnlicher Weise Menschen aufhalten. Bezüglich der Bestimmung zu Wohnzwecken, ist häufig fraglich, auf wessen Willen abgestellt wird. Unter Umständen kann ein grundsätzlich unbewohntes Abrisshaus, in welchem sich Hausbesetzer dauernd aufhalten, dennoch als zu Wohnzwecken gewidmet angesehen werden, sodass es dahingehend nicht nur auf den Willen des Eigentümers ankommt. Umstritten sind ferner Fälle, die gemischt genutzte Bauwerke zum Gegenstand haben, beispielsweise Büroräume im Erdgeschoss und Wohnräume im Obergeschoss. Problematisiert wird weiterhin, ob eine Einschränkung der Strafbarkeit vorgenommen werden müsse im Hinblick auf den Eigentümer, welcher ein eigenes Gebäude in Brand setzt. Denn grundsätzlich ist § 306 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt, welches nicht die Sachbeschädigung, sondern die weitreichende vom Feuer ausgehende Gefahr sanktioniert. Insbesondere hinsichtlich der Strafandrohung von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, ist diese Problematik durchaus berechtigt. In Absatz 2 wird hingegen die konkrete Gefahr der Gesundheitsschädigung gefordert, sodass es sich hier um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt.

 

§ 303b StGB – Besonders schwere Brandstiftung

 

Diese Norm zielt auf die schwere Folge der Tathandlung ab, nämlich auf die Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer einfachen Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen. Als Strafmaß ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren anzusetzen. Die Erfüllung des Tatbestandes kann mit denen der §§ 306, 306a StGB zusammentreffen, wobei § 306b StGB vorrangig zu behandeln ist aufgrund seiner Spezialität.

 

§ 306c StGB – Brandstiftung mit Todesfolge

 

Sofern der Täter durch eine Brandstiftung nach den oben genannten Vorschriften wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, kann sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Besitzt der Täter hinsichtlich der Todesfolge sogar Vorsatz, und sei es nur durch billigendes Inkaufnehmen, kommt sogar Mord mit gemeingefährlichen Mitteln (in Form des Feuers) in Betracht.

 

§ 306d StGB – Fahrlässige Brandstiftung

 

Handelt eine Person in den Fällen von §§ 306 I, 306a I, II StGB nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig, wird sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 306e StGB – Tätige Reue

 

In Fällen der §§ 306, 306a und 306b StGB kann die Strafe nach dem billigen Ermessen des Gerichts gemildert werden, wenn der Täter den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Sofern der Brand ohne sein Zutun gelöscht wird, genügt das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters zur Brandlöschung ebenfalls für eine Milderung aus. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist mithin der Entschluss des Täters, sein falsches Handeln wieder „gut“ zu machen. Erforderlich ist hingegen stets, dass kein erheblicher Schaden eingetreten ist. Wann dies noch anzunehmen ist, ist umstritten. Sofern Körperschäden eingetreten sind, kann meist bereits von einem erheblichen Schaden ausgegangen werden. Bei Sachschäden kommt es jedoch auf den Wert der Sache und der Arbeiten zur Schadensbeseitigung an. Zu beachten ist, dass selbst bei Vorliegen von Tätiger Reue die Strafbarkeit nach § 306f StGB unangetastet bleibt.

 

§ 306f StGB – Herbeiführen einer Brandgefahr

 

Wer fremde feuergefährdende Betriebe oder Anlagen, Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, Wälder, Heiden, Moore oder bestellte Felder oder andere leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dabei muss die Brandgefahr durch Rauchen, offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder auf sonstige vergleichbare Weise hervorgerufen werden. Zu beachten ist, dass nicht jedes unachtsame Wegwerfen einer Zigarette den Tatbestand erfüllen kann. Vielmehr muss der Täter vorsätzlich handeln, d.h. zumindest wissen, dass seine Handlung die Gefahr mit sich bringen könnte.

 

§ 307 StGB – Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

 

Sanktioniert wird die Herbeiführung einer Explosion durch Freisetzen von Kernenergie, wodurch Leib oder Leben einer anderen Person oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Kernenergie ist die in den Atomkernen vorhandene Energie, d.h. jene welche beispielsweise durch Kernspaltung freigesetzt wird. Das Strafmaß ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren festgelegt.

 

§ 308 StGB – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

 

Wer eine Explosion nicht durch Freisetzen von Kernenergie, sondern durch Sprengstoff herbeiführt und damit Leib oder Leben eines anderen Menschen bzw. eine bedeutsame fremde Sache zerstört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Geschützt werden die Rechtsgüter Gesundheit, Leben und Eigentum. Unter den Begriff Sprengstoff fallen beispielsweise Mischungen aus Natriumchlorat. Inwiefern auch „Kleinexplosionen“, bspw. Von Gasöfen, vom Tatbestand erfasst werden, ist umstritten.

 

§ 309 StGB – Missbrauch ionisierender Strahlen

 

Die vorliegende Norm sanktioniert die Aussetzung einer anderen Person zum Zwecke ihrer Gesundheitsschädigung, wobei als Tatmittel ionisierende Strahlen verwendet wurden. Sie schützt damit vorrangig das Leben und die Gesundheit der Menschen. Unter den Begriff der ionisierenden Strahlung fallen insbesondere Röntgenstrahlen. Das Strafmaß ist auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren anzulegen. Sofern eine schwere Gesundheitsschädigung hervorgerufen wird oder eine Großzahl von Menschen davon betroffen ist, droht sogar eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren.

 

 § 310 StGB – Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

 

Diese Norm stellt bereits die Vorbereitungshandlungen der Taten nach §§ 307 I, 308 I, 309 II StGB unter Strafe. Davon erfasst sind insbesondere das Herstellen, Verschaffen oder Verwahren von Kernbrennstoffen, sonstigen radioaktiven Stoffen oder Sprengstoffen.

 

§ 311 StGB – Freisetzen ionisierender Strahlen

 

Vorliegend wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten ionisierende Strahlen freisetzt oder Kernspaltungsvorhänge bewirkt, die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden wertvollen Sache zu beschädigen. Die verwaltungsrechtlichen Pflichten ergeben sich dabei aus § 330d StGB. Das Strafmaß beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 

§ 312 StGB – Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage

„Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ Geschützt werden dabei vor allem die Rechtsgüter Eigentum, Gesundheit und Leben. Zu beachten ist, dass eine Einwilligung des Opfers, sofern es sich dabei um die einzige geschädigte Person handelt, die Rechtswidrigkeit der Tat entfallen lassen könnte.

 

§ 313 StGB – Herbeiführen einer Überschwemmung

 

Sanktioniert wird die Herbeiführung einer Überschwemmung, durch welche Leib, Leben oder eine fremde Sache gefährdet wird. Dabei ist stets erforderlich, dass eine solche Menge des Wassers vorliegt, sodass es durch seine Stärke über die natürlichen oder künstlich geschaffenen Grenzen hinaustritt. Das Strafmaß beträgt ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

 

§ 314 StGB – Gemeingefährliche Vergiftung

 

Sanktioniert wird vorliegend die gemeingefährliche Vergiftung. Als taugliche Tathandlungen kommt die Vergiftung (bzw. Beimischung von gesundheitsschädlichen Stoffen) von Wasser in gefassten Quellen, Brunnen, Leitungen oder in Trinkwasserspeichern in Betracht. Ebenfalls erfasst sind Vergiftungen von Gegenständen, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, wobei auch der bloße Verkauf dieser gesundheitsschädlichen Gegenstände genügt. Bezüglich der Gegenstände kann es sich sowohl um Lebensmittel als auch um Gebrauchsgegenstände (Kleidung, Spielwaren) handeln. Problematisch ist, ob auch verdorbene Lebensmittel bzw. der Verkauf derselben vom Tatbestand erfasst werden. Die Fragestellung der gemeingefährlichen Vergiftung hat ebenfalls Auswirkungen auf die Produkthaftung.

 

§ 314a StGB – Tätige Reue

 

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht nach seinem Ermessen das Strafmaß der §§ 306 ff. mildern, sofern der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt oder die Gefahr abwendet.  

                                                                                  

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