STRAFTATEN GEGEN DAS LEBEN UND DIE KÖRPERLICHE UNVERSEHRTHEIT

 

 

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“

(Art. 2 II 1 GG)

 

 

Das Leben jedes Menschen, ob alt oder jung, krank oder gesund, ist rechtlich geschützt. Der Lebensschutz beginnt mit der Geburt und endet mit dem Hirntod. Die Straftaten gegen das Leben sind im 16. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt.

 

 

§ 211 StGB - Mord

 

Wegen Mordes wird bestraft, wer Absicht einen anderen Menschen tötet, bzw. durch die Tathandlung den Tod eines anderen Menschen zumindest billigend in Kauf nimmt und dabei im Unterschied zu einem Totschlag ein Mordmerkmal erfüllt. Ein solches Mordmerkmal kann von dem Täter auf subjektiver Ebene (Motivlage des Täters) oder auf objektiver Ebene (konkrete Tatausführung) verwirklicht worden sein.

 

Hierbei handelt der Täter

 

-         aus unnatürlicher Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens;

-         zur geschlechtlichen Befriedigung;

-         aus Streben nach Gewinn um jeden Preis;

-         aus anderen Tatantrieben, die sittlich auf tiefster Stufe stehen und damit besonders verachtenswert              sind;

-         unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers;

-         unter Zufügung starker Schmerzen körperlicher oder seelischer Art, welche über das für die Tötung              erforderliche Maß hinausgehen;

-         mit Mitteln, deren Einsatz eine Gefahr für mehrere Personen darstellt;

 

oder

 

-         um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

 

Ist eines oder mehrere dieser Merkmale verwirklicht, so handelt es sich bei dem Täter um einen Mörder und er wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

 

                         

§ 212 StGB - Totschlag

 

Als Totschläger und mit mindestens fünf Jahre langer bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe wird bestraft, wer den Tod eines anderen Menschen verursacht, ohne eines der Mordmerkmale zu verwirklichen. Der Mord wird daher auch als Qualifikationstatbestand des Grundtatbestands Totschlag gesehen. Dies kann auch durch ein Nichthandeln, wie beispielsweise das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen geschehen. Hierbei hält der Täter den Tod, wie auch beim Mord, zumindest für möglich.

 

 

§ 213 StGB - Minder schwerer Fall des Totschlags

 

 

Ein Totschläger, der ohne eigene Schuld durch das Opfer provoziert und hierdurch zur Tat hingerissen wurde oder dessen Tat in der Gesamtbetrachtung als weniger schwerwiegend als durchschnittliche Totschlagsdelikte bewertet werden kann, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

 

§ 216 StGB - Tötung auf Verlangen

 

 

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird auch bestraft, wer sich durch den freiverantwortlichen Willensentschluss und die unmissverständliche Kundgabe des Todeswunsches des Opfers zu dessen Tötung entschließt. Hierbei hält der Täter den Tod des Opfers zumindest für möglich. Auch der reine Versuch der Tötung ist hier strafbar. Ein  medial bekannter Beispielsfall ist der Fall des „Kanibalen von Rotenburg“.

 

 

§ 218 StGB - Schwangerschaftsabbruch

 

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Tod eines im Mutterleib befindlichen, lebenden Embryos verursacht. Handelt der Täter hierbei gegen den Willen der Schwangeren oder verursacht leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren, so wird der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erweitert. Wird die Tat durch die Schwangere selbst begangen, so wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Während die Schwangere selbst nicht wegen Versuchs bestraft wird, ist der Versuch für jeden anderen strafbar.

 

  

§ 218a StGB - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

 

 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Schwangerschaftsabbruch straflos. Dafür muss die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis und durch einen Arzt abgebrochen werden. Außerdem muss die Schwangere den Abbruch verlangen und durch eine Bescheinigung nachweisen, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.

 

 

§ 218b StGB - Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung

 

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Schwangerschaft abbricht, ohne dass ihm die schriftliche Feststellung eines nicht am Abbruch beteiligten Arztes darüber, ob die Voraussetzungen der Straflosigkeit gegeben sind, vorliegt, oder wer eine unrichtige Feststellung wider besseren Wissens erstellt. Täter kann hierbei nur ein Arzt sein.

 

 

§ 218c StGB - Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Schwangerschaft abbricht,

 

-         ohne nach den Gründen für das Verlangen nach dem Abbruch der Schwangerschaft zu fragen;

 

-         ohne die Schwangere über den Ablauf, die Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische                   Auswirkungen, sowie die sonstige Bedeutung des Eingriffs, ärztlich beraten zu haben;

 

-         ohne sich zuvor von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben;

 

-         obwohl er die Schwangere über den Schwangerschaftsabbruch beraten hat.

 

Die Schwangere kann hierbei keine Täterin sein.

 

 

§ 219 StGB - Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

Die Entscheidung über den Abbruch der Schwangerschaft muss bei der Beratung, welche dem Schutz des ungeborenen Lebens dient, offen gelegt und der Schwangeren überlassen werden. Außerdem muss die Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgen und darf nicht von dem Arzt durchgeführt werden, welcher den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt.

Falls eine solche Beratung nicht stattfand oder die Karenzzeit von drei Tagen vor dem Schwangerschaftsabbruch nicht eingehalten ist, kommt für die Schwangere, sowie für den abbrechenden Arzt, wenn er in Kenntnis dieser Mängel war, eine Strafbarkeit wegen Schwangerschaftsabbruch gem. § 218 StGB in Betracht.

 

 

§ 219a StGB - Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

 

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, z.B. Verteilung der Adressen abbrechungsbereiter Ärzte, wegen eines Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise, wie verherrlichendem Werben, z. B. der Darstellung des Schwangerschaftsabbruchs in einer Weise, die das Empfinden von Frauen, die sich in einem solchen Konflikt befinden, nachhaltig verletzen kann,

 

-         eigene oder fremde einen Abbruch durchführenden, veranlassenden, ermöglichenden oder                           erleichternden Verhaltensweisen;

 

-         chemisch oder mechanisch wirkende Abortivinstrumente, -eingriffe, Abbruchmethoden, die zum                   Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, auch solche, die erst bei zweckwidriger Verwendung                zur Abtreibung taugen, unter Hinweis auf diese Eignung

 

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.

 

Ausgeschlossen von der Strafbarkeit sind berufsmäßig mit dem Abbruch befasste Personen sowie bestimmte Formen der Werbung und Informationen.

 

§ 219b StGB - Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch zu fördern, Mittel oder Gegenstände an andere veräußert oder überlässt, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind. Die Frau, die ihre eigene Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht strafbar.

 

§ 221 StGB - Aussetzung

 

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer einen Menschen

 

-         in eine Situation versetzt, in der sich das Opfer nicht selbst vor der Gefahr des Todes oder einer                   schweren Gesundheitsschädigung zu schützen oder zu helfen vermag;

 

-         in einer solchen Situation im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst                              beizustehen verpflichtet ist,

 

und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder eines Hervorrufens oder Steigerns eines Krankheitszustands  mit der Folge einer gravierenden Erkrankung von einiger Dauer aussetzt.

 

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

 

-         die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der                Lebensführung anvertraut ist;

 

-         durch die Tat einen Krankheitszustand hervorruft oder steigert, der die Folge einer gravierenden                   Erkrankung mit sich zieht.

 

Der Strafrahmen kann sich hierbei auf sechs Monate bis zu fünf Jahren reduzieren. Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer durch die Tat den  Tod des Opfers verursacht. Der Strafrahmen kann sich auch hier auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren reduzieren.

 

 

§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung

                                                                                                                             

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Tod eines anderen Menschen verursacht, indem er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Klassische Fälle sind vorwiegend Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang. Hier muss sich der Unfallverursacher häufig vor Gericht wegen dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung verantworten. 

 

 

Der siebzehnte Abschnitt des Strafgesetzbuches beinhaltet die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Die von den §§ 223 ff. StGB geschützten Rechtsgüter sind einheitlich die körperliche Unversehrtheit und damit einhergehend die Gesundheit der Menschen. Schädigungen eines Fötus vor der Geburt und vom lebenden Körper abgetrennte natürliche Körperteile fallen nicht unter den Schutzzweck der nachfolgenden Vorschriften. Zu beachten ist stets, dass das bloße tatbestandliche Vorliegen einer möglichen Körperverletzung nicht zwingend eine Strafbarkeit nach sich zieht. Vielmehr kann eine solche Handlung im Einzelfall aufgrund einer Notwehrlage (§ 32 StGB) oder des Vorliegens eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein.

 

§ 223 – Körperverletzung

 

Diese Vorschrift bildet den Grundtatbestand der Körperverletzungsstraftaten. Als Tathandlungen kommen die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung in Betracht. Ersteres beeinträchtigt das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit selbst. Davon umfasst werden insbesondere Substanzverluste (bspw. Ausschlagen von Zähnen), der Ausfall von Körperfunktionen (bspw. Sehverlust) und Verunstaltungen (bspw. Narben). Auch die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit könnte eine Körperverletzung im Sinne einer Gesundheitsschädigung darstellen, wobei stets die Problematik der Reichweite von Offenbarungspflichten zu beachten ist. Streitige Einzelfragen im Bereich der Körperverletzung sind zudem der ärztliche Heileingriff hinsichtlich Operationsmaßnahmen und das Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern zum Zwecke der Erziehung. Die Herbeiführung von Volltrunkenheit bei einer anderen Person, kann ebenfalls den Tatbestand erfüllen. Ferner muss die Einwirkung auf den Körper des Opfers eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten, sodass Bagatellvorfälle aus dem Tatbestand ausgeschlossen werden.

 

§ 224 – Gefährliche Körperverletzung

 

Die gefährliche Körperverletzung stellt eine Qualifikation der zuvor genannten Norm dar. Der Grund für die Strafmaßverschärfung liegt in der besonders gefährlichen Begehungsweise durch den Täter. Dies kann sowohl aus der Art und Weise der Tat als auch aus der Verwendung eines gefährlichen Tatwerkzeugs resultieren.

Im Einzelnen führt der erste Absatz die gefährlichen objektiven Tatumstände wie folgt auf:

-      Beibringung von Gift oder ähnlichen gesundheitsschädlichen Stoffen (Nr.1)

-      Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (Nr.2)

-      Hinterlistiger Überfall (Nr.3)

-      Gemeinschaftlich begangene Tat (Nr.4)

-      Lebensgefährliche Behandlung (Nr.5)

 

Dabei können auch grundsätzlich ungefährliche Gegenstände durch die Art ihrer Verwendung im Einzelfall als gefährliches Werkzeug gelten. Selbiges gilt für die Verwendung von gesundheitsschädlichen Stoffen, die Gefährlichkeit könnte dabei auch lediglich aus persönlichen Eigenschaften des Opfers (bspw. Unverträglichkeit) resultieren.

Das Strafmaß ist auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren festgelegt.

In minder schweren Fällen kann das Strafmaß abgesenkt werden, dieses könnte unter Umständen aufgrund einer Provokation angenommen werden.

 

§ 225 – Misshandlung von Schutzbefohlenen

 

Die vorliegende Norm schützt nicht nur die körperliche Unversehrtheit, sondern zudem auch die psychische Integrität minderjähriger und pflegebedürftiger Personen. Sie enthält ebenfalls Qualifikationen zu dem Grundtatbestand des § 223 StGB, entnimmt ihre Strafverschärfung jedoch nicht der besonderen Gefährlichkeit, sondern dem Ausnutzen einer besonderen Schutzpflicht, welche zwischen dem Täter und dem Opfer besteht, und der daraus resultierenden Wehrlosigkeit. Solch ein Schutzverhältnis kann sich aus einer Fürsorge, Obhut, aus dem gemeinsamen Hausstand oder aus einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis ergeben. Dabei muss das Opfer stets aufgrund seiner Gebrechlichkeit, Minderjährigkeit oder Wehrlosigkeit besonders schutzbedürftig sein. Dies kann insbesondere aus einer Behinderung, Krankheit oder aufgrund hohen Alters resultieren. Als taugliche Tathandlungen sind sowohl das Quälen, die rohe Misshandlung als auch die böswillige Vernachlässigung aufgeführt. Auch eine rein seelische Misshandlung kann vom Tatbestand erfasst sein. Das Einsperren eines dreijährigen Kindes im dunklen, verlassenen Keller kann dies gegebenenfalls erfüllen. Zu beachten ist ferner, dass der Tatbestand im Einzelfall auch durch Unterlassen erfüllt werden kann. Der Regelstrafrahmen von sechs Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe kann bei Erfüllung einer der Qualifikationen des dritten Absatzes angehoben werden.

 

§ 226 – Schwere Körperverletzung

 

Die Schwere Körperverletzung ist eine Erfolgsqualifikation und begründet ihre Strafmaßerhöhung nicht in Art und Weise der Tatbegehung, sondern knüpft an die schweren Folgen der Verletzung an. Als Erfolgsqualifikation muss sich der Vorsatz des Täters lediglich auf die Herbeiführung der Körperverletzung, nicht jedoch auf den Eintritt der schwerwiegenden Folge erstrecken. Dahingehend genügt ein lediglich fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 18 StGB.

Der im Gesetz enthaltene Katalog umfasst folgende Erschwerungsgründe:

-      Seh- bzw. Hörverlust des Opfers

-      Verlust des Versprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit

-      Verlust oder Funktionslosigkeit eines wichtigen Körperglieds

-      Hervorrufung einer Entstellung, Lähmung oder geistigen Krankheit

 

Verursacht der Täter die schwere Folge nicht nur fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich, ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren anzuerkennen (Abs. 2).

Streitig sind vor allem die Fragen, wann ein Körperglied als „wichtig“ anerkannt wird und wann die Erheblichkeitsgrenze hinsichtlich der Entstellung überschritten wurde. Dabei kommt es nahezu stets auf den Einzelfall und die konkreten Umstände an.

Problematisch ist weiterhin der erforderliche Risikozusammenhang, d.h. in welchem Zeitraum nach Begehung der Körperverletzung dem Täter der Eintritt der schweren Folge noch zugerechnet werden kann und wie sich ein einschreitendes Verhalten Dritter darauf auswirken kann.

 

§ 226a – Verstümmelung weiblicher Genitalien

 

Diese Norm enthält einen Sonderfall der Körperverletzung und bezieht sich lediglich auf die Verstümmelung von weiblichen Genitalien. Diese Sanktionierung kann unter Umständen im Konflikt mit dem Grundrecht auf freie Religionsausübung stehen, da die Beschneidung von jungen Mädchen in einigen strengen Religionen weiterhin praktiziert wird.

 

§ 227 – Körperverletzung mit Todesfolge

 

Vorliegend handelt es sich ebenfalls um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Die Vorschrift bildet eine Kombination aus einer vorsätzlichen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB).

Wie bereits bei der schweren Körperverletzung, muss auch hier ein spezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Eintritt des Todes bestehen. Wann dieser Unmittelbarkeitszusammenhang zu bejahen ist, ist umstritten. Dabei wird teilweise auf den Körperverletzungserfolg und zum Teil auf die Körperverletzungshandlung selbst abgestellt. Diese Problematik kommt zum Tragen, wenn der Täter das Opfer auf eine bestimmte Art und Weise verletzt, dieses sich bspw. das Bein bricht und darauf folgend im Krankenhaus an einer Blutvergiftung stirbt. Für den Täter ist es von hoher Bedeutung, ebenfalls im Hinblick auf die Strafandrohung, ob ihm der Erfolg zugerechnet wird. Ein mögliches Fehlverhalten Dritter ist dabei ebenfalls von Bedeutung. Ferner kommt eine Erfüllung des Tatbestandes durch Unterlassen (von Rettungsmaßnahmen) in Betracht.

 

§ 228 – Einwilligung

 

Eine Körperverletzung ist nur rechtswidrig und mithin ausschließlich dann strafbar, wenn keine Einwilligung der verletzten Person vorliegt oder diese Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Aus Art. 2 I GG ergibt sich die allgemeine Handlungsfreiheit für jeden Einzelnen, d.h. dass es ihm grundsätzlich erlaubt sein muss, Entscheidungen nach seinem eigenen Ermessen zu treffen und dementsprechend zu handeln. Im Hinblick darauf wäre es nicht tragbar, wenn jede Handlung eines anderen, welche möglicherweise nach der strengen Anwendung des Strafrechts eine Körperverletzung darstellt, auch strafbar wäre. Dann wäre es nicht straflos möglich, sich wegen eines (kosmetischen) Eingriffs operieren zu lassen oder eine Tätowierung vorzunehmen. Deshalb stellt § 228 StGB einen Rechtfertigungsgrund dar, welcher zwar nicht die Erfüllung des Tatbestandes entfallen lässt, dafür jedoch die Rechtswidrigkeit der Handlung und damit eine Strafbarkeit verhindert.

Trotz der Möglichkeit der Einwilligung, bedeutet dies nicht die Grenzenlosigkeit der Entfaltung der Handlungsfreiheit. Die Wirksamkeit der Einwilligung hängt unter anderem von der Disponibilität (d.h. der Verzichtbarkeit) des Rechtsguts und von dem Vorliegen von Willensmängeln (bspw. Irrtum über Tatumstände) ab. Insbesondere wenn die Handlung ein lebensgefährliches Risiko birgt, könnte eine Einwilligung unter Umständen unwirksam sein. Problemgruppen innerhalb der Einwilligung sind vor allem der ärztliche Heileingriff, die Sterilisation, Verletzungen im Sport, (Fremd-)Doping und Transplantationen von Organen oder Gewebe.

 

§ 229 – Fahrlässige Körperverletzung

 

Im Gegensatz zu § 223 StGB, welcher hinsichtlich der Tatbegehung Vorsatz des Täters erfordert, ist § 229 StGB einschlägig, sofern jemand einen anderen Menschen aufgrund fahrlässigen Verhaltens verletzt. Häufige Anwendungsfälle sind dahingehend Unfälle im Straßenverkehr, welche meist aus dem Verstoß gegen Verkehrsregeln resultieren. Das Äquivalent findet sich in § 222 StGB, wobei dort der Erfolg in dem Tod eines anderen Menschen liegt und vorliegend lediglich eine Körperverletzung verursacht wurde.

 

§ 230 – Strafantrag

 

Diese Norm bestimmt lediglich prozessuale Voraussetzungen, dahingehend, dass die „einfache“ Körperverletzung i.S.d. § 223 StGB und die fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag strafrechtlich verfolgt werden. Eine Ausnahme von der Antragspflicht besteht jedoch, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, dann erfolgt ein Einschreiten von Amts wegen. Ferner ist zu beachten, dass das Strafantragserfordernis lediglich für die §§ 223, 229 StGB gilt. Sofern ein Qualifikationstatbestand erfüllt ist, ist kein Antrag für die Strafverfolgung von Nöten.  

 

§ 231 – Beteiligung an einer Schlägerei

 

Die früher als „Raufhandel“ bekannte Vorschrift, stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Sie zielt trotz der „bloßen“ Beteiligung auf Sanktionierung ab, da eine Schlägerei selbst als strafwürdig und gefährlich angesehen wird und das Verhalten in einer Gruppe rechtlich anders zu bewerten ist, als das eines Einzelnen. Bereits eine körperliche Streitigkeit zwischen drei Personen kann als „Schlägerei“ im Sinne der Vorschrift verstanden werden. Bedingung für eine Strafbarkeit wegen der Beteiligung an einer Schlägerei ist jedoch der Eintritt einer gravierenden Folge, nämlich einer schweren Körperverletzung oder der Tod eines anderen Menschen. Der zweite Absatz der Vorschrift enthält eine Einschränkung, dass keine Sanktionierung erfolgt, sofern dem Betroffenen seine Beteiligung nicht vorzuwerfen ist. Problematiken entstehen insbesondere, wenn eine Person zwar schuldlos in eine Schlägerei verwickelt wurde, jedoch anschließend daran mitwirkte. Entscheidend ist dabei stets die Beurteilung des Einzelfalls.

                                                              

 

                                                                                                                                                                                                

 

Karte
Anrufen
Email
Info