STRAFTATEN GEGEN DAS VERMÖGEN 

 

Vermögen - Was ist das?

Umgangssprachlich heißt es „Das kostet ein Vermögen“, wenn man viel Geld für etwas ausgibt… und im Grunde ist das auch wahr: Unser Vermögen ist uns wichtig und daher auch viel wert. Das Vermögen umfasst nämlich all unsere individuellen Rechtsgüter, wie etwa das Eigentum nicht nur an dem Geld auf der Bank, sondern auch das am eigenen Haus, dem Auto, dem Fahrrad oder auch der Uhr, für die wir lange gespart haben.

Diese Besitztümer haben nicht nur „ein Vermögen gekostet“, sondern sie wecken auch kostbare Erinnerungen in uns. Das Fahrrad hat uns unsere bereits verstorbene Großmutter geschenkt, in dem Auto hatten wir unseren ersten Kuss und unser Haus haben wir mit viel Mühe selber renoviert. So erinnern uns unsere Besitztümer an bestimmte schöne Situationen oder auch an liebe Menschen, die wir verloren haben. Dieser ideelle Wert macht unseren Besitz für uns selbst viel wichtiger, als er für jeden anderen sein könnte. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass allein wir selbst Rechte an unseren Besitztümern haben und entscheiden können, wer auf unser Hab und Gut zugreifen darf und alles, was gegen unseren Willen passiert, strafrechtlich verfolgt wird.


Was versteht man unter Straftaten gegen Vermögensrechte und wie unterscheiden sie sich?

Bei Straftaten gegen Vermögensrechte geht es um den Schutz des Vermögens, bzw. einzelner Vermögenswerte einer Person, wie z.B. um den Schutz des Eigentums einer Person an ihrem Fahrrad, welches durch einen Diebstahl beeinträchtigt werden kann. Durch ein Vermögensdelikt kommt es bei dem Opfer zu einem Schaden, nämlich der Minderung des Vermögens, während es bei dem Täter, oder auch bei einer weiteren Person, der der Täter zuarbeitet, zu einem Vorteil, nämlich der Mehrung des Vermögens kommt.

Dies muss jedoch nicht zwingend vom Täter beabsichtigt sein, was uns zu folgender Unterscheidung der verschiedenen Vermögensdelikte führt:

 - Will der Täter sich selbst, einen anderen oder niemanden bereichern?

 - Will der Täter die Beute sich selbst, einem anderen oder niemandem zueignen?

 - Muss das Opfer einen Schaden erlitten haben?

 

Die Straftaten im Einzelnen:

Die Straftaten gegen Vermögensrechte sind im 19. bis 22., sowie teilweise im 28. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs zu finden. Man unterscheidet zwischen Straftaten gegen das Eigentum und Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes.

 

1. Straftaten gegen das Eigentum

 

Wie der Name schon sagt, werden Straftaten gegen das Eigentum bestraft, um das Vermögensrecht Eigentum zu schützen. Bei den Eigentumsdelikten unterscheidet man zwischen Schädigungsdelikten und Zueignungsdelikten, wobei Diebstahl, Unterschlagung und Raub zu den Zueignungsdelikten gehören, d.h. der Täter entzieht dem Opfer eines seiner Besitztümer, um es in seinen eigenen oder den Besitz eines anderen aufzunehmen.

 

§ 242 StGB - Diebstahl

 

Die Definition von Diebstahl nach dem Strafgesetzbuch lautet: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen(…)“

Bei einem Diebstahl wird also immer der Eigentümer einer für den Täter fremden Sache aus seiner Position als Eigentümer verdrängt, was auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen kann. Wichtig sind jedoch die folgenden Merkmale, die den Diebstahl kennzeichnen:

-Wegnahme, d.h. die Aufhebung der Verfügungsgewalt des Inhabers über die Sache ohne dessen Willen und die Erlangung der Verfügungsgewalt über die Sache durch den Täter oder einen anderen

-mit Zueignungsabsicht, d.h. mit dem zielgerichteten Willen, die Sache vorübergehend als eigene zu besitzen und sie dem Eigentümer auf Dauer vorzuenthalten

Wer also beispielsweise das Sparbuch eines anderen nimmt, um 100,00 € von dessen Konto abzuheben, das Sparbuch danach aber wieder an Ort und Stelle zurücklegt, hat trotzdem einen Diebstahl begangen, weil er mit der Absicht handelte, die 100,00 € als eigenes Geld zu besitzen und sie dem Eigentümer auf Dauer zu entziehen.

Strafschärfende Abwandlungen des Diebstahls

Während der Strafrahmen beim einfachen Diebstahl bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe liegt, kann dieser sich durch das Vorliegen bestimmter zusätzlicher Merkmale um einiges erhöhen.

 

§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls

 

Beim besonders schweren Fall des Diebstahls liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Bei folgenden Diebstählen liegt ein besonders schwerer Fall vor:

- Einbruchs- und Nachschlüsseldiebstahl

- Diebstahl aus einem verschlossenen Behältnis

- Gewerbsmäßiger Diebstahl

- Kirchendiebstahl

- Gemeinschädlicher Diebstahl

- Diebstahl unter Ausnutzen verschiedener Nachteile anderer Personen

- Waffendiebstahl

 

§ 244 StGB - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl

 

Hier beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahren. Umfasst ist hierbei:

 

- Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen (Werkzeuge, die zwar nicht zur Verletzung von Menschen bestimmt, jedoch geeignet sind, erhebliche Verletzungen beizubringen, z.B. bei konkreter Verwendung auch eine Bratpfanne)

 

- Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln (Gegenstände jeder Art, die der Täter in der Absicht bei sich führt, um sie erforderlichenfalls zur Überwindung von Widerstand einzusetzen, z.B. auch Scheinwaffen)  

 

- Bandendiebstahl

 

- Wohnungseinbruchdiebstahl

 

§ 244a StGB - Schwerer Bandendiebstahl

 

Wer einen Diebstahl als Mitglied einer Bande begeht, die sich zu wiederholter Begehung von Raub oder Diebstahl zusammengetan hat, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

§ 246 StGB - Unterschlagung

 

Die Definition von Unterschlagung nach dem Strafgesetzbuch lautet: „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet(…).“

 

Eine Unterschlagung ist also eine Zueignung ohne Wegnahme und bildet damit nicht nur die einfachste Form eines Zueignungsdelikts, sondern auch den Auffangtatbestand des Diebstahls. Wenn der der Täter also keinen Diebstahl begangen hat, weil er die Sache nicht weggenommen hat, so hat er jedenfalls eine Unterschlagung begangen. Wer beispielsweise tankt ohne danach zu bezahlen, ist nicht wegen Diebstahls an dem Benzin strafbar, weil der Tankwart mit der Selbstbedienung und somit auch mit der Wegnahme des Benzins einverstanden war. Hier greift die Unterschlagung als Auffangtatbestand. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Ist dem Täter die Sache anvertraut, so beträgt die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.

 

§ 249 StGB - Raub

 

Die Definition von Raub nach dem Strafgesetzbuch lautet: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen(…)“

 

Kennzeichnend für den Raub sind demnach folgende Merkmale:

- Gewalt oder Drohung als Mittel zur Wegnahme

- Merkmale des Diebstahls (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache)

 

Zusammenfassend kann der Raub also als Diebstahl mit zusätzlicher Nötigung gesehen werden, die zur Ausführung der Tat dienen soll. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Strafschärfende Abwandlungen des Raubes

 

§ 250 StGB - Schwerer Raub

 

Beim schweren Raub wird der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren erweitert, wenn die Gefährlichkeit der Tatbegehung erhöht ist, durch

 

- Beisichführen von Waffen/ gefährlichen Werkzeugen

- Beisichführen sonstiger Mittel

- Bandenraub

- Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung.

 

Der Strafrahmen wird erweitert auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn die Gefährlichkeit der Tatbegehung erhöht ist, durch

 

- Verwenden von Waffe/ gefährlichen Werkzeugen

- Beisichführen einer Waffe beim Bandenraub

- Körperlich schwere Misshandlung bei der Tat

- Todesgefahr durch die Tat

In minder schweren Fällen des schweren Raubes beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

 

§ 251 StGB - Raub mit Todesfolge

 

Der Strafrahmen erhöht sich auf lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.

 

§ 252 - Räuberischer Diebstahl


Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer zuerst einen Diebstahl begeht und dann Gewalt oder Drohung gegen eine Person ausübt, die ihn auf frischer Tat ertappt. Hierbei reicht es aus, wenn der Täter sich auf frischer Tat betroffen fühlt. Sein Handeln soll der Erhaltung des Vermögensvorteils dienen.

 

§ 303 StGB - Sachbeschädigung


Die Sachbeschädigung und die nachfolgenden Straftaten sind Schädigungsdelikte. Es kommt dem Täter also nicht darauf an, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Wie auch bei den vorangegangenen Delikten, geht es bei der Sachbeschädigung um eine fremde Sache. Diese wird jedoch durch den Täter beschädigt oder zerstört, d.h. die bestimmungsgemäße Funktionsfähigkeit des Gegenstandes wird beeinträchtigt. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Wer das Erscheinungsbild einer fremden Sache verändert, wird ebenfalls wegen Sachbeschädigung bestraft.

 

§ 303a - Datenveränderung

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer elektronische Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, obwohl er nicht die Befugnis dazu hat.

 

§ 303b - Computersabotage

 

Der Strafrahmen erweitert sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn

 

- die Daten für deren Inhaber sehr wichtig waren,

- die Überlastung des Computers beabsichtigt war,

- das Zerstören einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenträgers beabsichtigt war.

 

§ 305 - Zerstörung von Bauwerken

 

Das Zerstören eines Gebäudes, Schiffs, einer Brücke, Straße o.ä. ohne die Erlaubnis durch den Eigentümer führt zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 

§ 304 StGB - Gemeinschädliche Sachbeschädigung

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände

 

- einer Religionsgesellschaft

oder

- die zum öffentlichen Nutzen dienen

zerstört oder beschädigt. Hierbei handelt es sich nicht um ein reines Eigentumsdelikt.

 

§ 305a StGB - Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

- ein für ein Unternehmen wichtiges Arbeitsmittel

oder

- ein für Polizei-, Bundeswehr-, Rettungsdiensteinsätze wesentliches Arbeitsmittel oder Fahrzeug

ganz oder teilweise zerstört.

 

§ 248b - Unbefugter Fahrzeuggebrauch

 

Wer ein Fahrzeug oder ein Fahrrad eines anderen benutzt, ohne dass dieser damit einverstanden ist, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Bestraft wird hier nur, wer nicht schon wegen Diebstahls oder Unterschlagung bestraft wurde.

 

2. Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes 

 

Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes werden bestraft, um das Vermögen gegen besonders schlimme Formen der Vermögensschädigung zu schützen.Dazu zählen z.B. die Täuschung, Nötigung, Vertrauensbruch oder Ausbeutung.

 

§ 263 StGB - Betrug


Beim Betrug täuscht der Täter eine andere Person über bestimmte Tatsachen, was bei dieser Person zu einer Fehlvorstellung führt. Durch diese Fehlvorstellung lässt die Person dann den Zugriff des Täters auf ihr Vermögen zu, wodurch ihr selbst eine Minderung und dem Täter eine Mehrung des Vermögens entsteht. Bestraft wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Der Strafrahmen wird auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erhöht, wenn der Täter beispielsweise

 

- gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied handelt,

- die andere Person in Geldnot bringt

 oder

 - seine berufliche Stellung dabei missbraucht.

 

§ 265 StGB - Versicherungsmissbrauch


Wer versicherte Sachen jeder Art in der Absicht beschädigt oder zerstört, eine Leistung aus der Versicherung zu bekommen. (z.B. mutwilliges Zerstören eines versicherten Autos, um Reparatur eines Kratzers nicht bezahlen zu müssen)

 

 § 265a StGB - Erschleichen von Leistungen

 

Wer nicht wegen Betrugs bestraft wird, weil er keine Fehlvorstellung erzeugt hat oder nicht auf das Vermögen des Täters zugreifen konnte, wird hier bestraft.

 

§ 263a StGB - Computerbetrug

 

 Computerbetrug kann z.B. das Leerspielen von Geldspielautomaten darstellen.

 

§ 253 StGB - Erpressung

 

Wer eine andere Person mit Gewalt oder Drohung zu etwas nötigt und dadurch deren Vermögen mindert und sein eigenes bereichert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Gewalt oder die Drohung ist also nur das Mittel zum Zweck. In besonders schweren Fällen erweitert sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Dies ist der Fall, wenn der Täter

 

- gewerbsmäßig

oder

- als Mitglied einer Bande handelt, die immer wieder erpresst.

 

§ 255 StGB - Räuberische Erpressung

 

Die räuberische Erpressung ist ein Spezialfall des Raubs, wobei durch Gewalt oder Drohung eine Erpressung erzielt wird. Beim Raub nimmt der Täter die Sache also weg, während er sie bei der Räuberischen Erpressung gegeben bekommt. Die Bestrafung ist gleich einem Räuber.

 

§ 239a StGB - Erpresserischer Menschenraub

 

Wer einen Menschen entführt, um die Sorge eines anderen um das Wohl des Entführten zu seiner Erpressung auszunutzen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Beispiel hierfür kann das Entführen eines Kindes sein, um Geld von den Eltern zu bekommen. Der Strafrahmen wird auf lebenslange Strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erweitert, wenn der Täter den Tod des Entführten bewirkt.

 

§ 266 StGB - Untreue


Täter ist, wer über fremdes Vermögen verfügen darf, diese Befugnis jedoch missbraucht, oder wer ein Treueverhältnis verletzt, welches auf Vermögensfürsorge gerichtet ist. Der Geschäftsführer, der über das Vermögen der Firma verfügen darf, dem jedoch ausdrücklich untersagt ist, mit einer bestimmten Firma Verträge abzuschließen, es aber trotzdem tut, wodurch die Firma dann eine Minderung des Vermögens erleidet, begeht beispielsweise Untreue. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 

§ 266a StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsgeld

 

Der Arbeitgeber, der Beiträge zur Sozialversicherung vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies ist bei Schwarzarbeit der Fall.

 

§ 266b StGB - Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten

 

Der berechtigte Inhaber einer Scheck- oder Kreditkarte macht sich strafbar, wenn er die Grenzen seines rechtlichen Dürfens bei der Ingebrauchnahme überschreitet. Dies ist unter anderem der Fall, wenn er Waren bestellt, obwohl er weiß, dass er sein Konto nicht ausgleichen kann. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

§ 257 StGB - Begünstigung

 

Bestraft wird, wer einer anderen Person hilft, bestimmte Sachen zu verstecken, die diese vorher gestohlen oder sonst widerrechtlich erlangt hat. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Beispielsweise macht sich wegen Begünstigung strafbar, wer einen Laptop in seiner Wohnung versteckt, den eine andere Person zuvor aus einem Kaufhaus gestohlen hat, um der Person dabei zu helfen, den Laptop behalten zu können und beispielsweise nicht von der Polizei erwischt zu werden.

 

§ 259 StGB - Hehlerei


Wer eine Sache, die ein anderer zuvor gestohlen oder sonst widerrechtlich erlangt hat, kauft, sonst an sich nimmt, weiterverkauft oder dem Dieb hilft, die Sache weiterzuverkaufen, um sich oder jemand anders zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Während der Täter bei der Begünstigung dem Dieb also ohne auf eigene Vorteile zu hoffen, hilft, erwartet der Hehler großes Geld von seiner Tat. Es kommt ihm auf seinen eigenen Vorteil an. Wer gewerbsmäßig handelt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu  zehn Jahren bestraft. Wer außerdem noch Mitglied in einer Bande ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

 

§ 261 StGB - Geldwäsche

 

Geldwäsche begeht, wer die Herkunft eines aus einem Verbrechen eines anderen oder aus bestimmten Vergehen eines anderen herrührenden Gegenstandes verbirgt, verschleiert, vereitelt oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder die Sicherstellung gefährdet. Derjenige, der mit Zigarettenschmuggel viel Geld macht, dann eine Kneipe eröffnet und angibt, das Geld mit der Kneipe verdient zu haben, begeht beispielsweise Geldwäsche.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 

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