STRAFTATEN GEGEN DIE PERSÖNLICHE FREIHEIT

 

  

„Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ (Art. 2 II S. 2 GG)

 

Im achtzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches sind die Straftaten gegen die persönliche Freiheit enthalten. Geschütztes Rechtsgut ist folglich stets die persönliche Freiheit selbst, jedoch in den unterschiedlichsten Konstellationen. Diese wird darüber hinaus in weiteren Straftatbeständen geschützt, beispielsweise in den Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB) oder das Vermögen (§§ 249 ff. StGB).

 

§ 232 StGB – Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

 

Sanktioniert wird in dieser Vorschrift die Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit einer anderen Person, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Prostitution oder zur Vornahme anderer sexueller Handlungen. Eine Zwangslage kann beispielsweise durch drohenden wirtschaftlichen Ruin, Obdachlosigkeit oder Krankheit begründet werden. Ist das Opfer unter 21 Jahren, kommt es auf eine Zwangslage nicht an, dabei genügt das bloße „Beibringen“ zur Prostitution oder Vornahme von Sexualhandlungen. Die Hilfslosigkeit aufgrund des Aufenthalts in einem fremden Land lehnt insbesondere an mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Rückkehrmöglichkeiten an. Eine Strafmaßerhöhung ist ferner vorgesehen, wenn es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt, das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt wird oder der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied begeht. Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift werden häufig die Fälle der „Zwangsprostitution“ thematisiert.

 

§ 233 StGB – Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft

 

Diese Norm untersagt die Betreibung von Sklaverei, Leibeigenschaft und Schuldknechtschaft unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit einer anderen Person, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist. Ebenfalls erfasst wird die ausbeuterische Beschäftigung, welche ein krasses Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmer begründet, welche einer ähnlichen Tätigkeit nachgehen. Damit in Zusammenhang stehen auch häufig die Diskussionen um illegale Arbeiten zu „Dumpinglöhnen“. Ebenfalls kann der Straftatbestand durch die Ermöglichung von Migranten-Schleusungen zum Zweck des Erhalts der Arbeitskraft erfüllt werden. Das Strafmaß ist auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren festgelegt.

 

§ 233a StGB – Förderung des Menschenhandels

 

Diese Norm ist als selbstständiges Beihilfedelikt ausgestaltet und sanktioniert die physische Unterstützung des Menschenhandels nach §§ 232, 233 StGB, in Form der Anwerbung, Beförderung, Weitergabe und Beherbergung der Tatopfer. Dabei ist erforderlich, dass die Tat durch die Handlung begünstigt wird. Im zweiten Absatz sind Qualifikationen enthalten, sofern sich die Taten gegen Kinder richten, eine schwere Misshandlung oder gar Todesgefahr geschaffen wurde oder die Tat gewerbsmäßig bzw. als Mitglied einer Bande begangen wurde.

 

§ 233b StGB – Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall

 

Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass ein Gericht unter den Voraussetzungen des § 68 I StGB Führungsaufsicht anordnen kann in den Fällen der §§ 232, 233, 233a StGB.

 

§ 234 StGB – Menschenraub

 

Die vorliegende Strafvorschrift ist als Sonderfall der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zu verstehen. Sie verbietet, sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu bemächtigen, um diese in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer Militäreinrichtung im Ausland zuzuführen. Geschützt wird die persönliche Freiheit in seiner Ausprägung im Recht zur Selbstbestimmung. Das Aussetzen in einer hilflosen Lage ist das Verursachen eines Zustandes, in dem das Opfer nicht im Stande ist, sich vor Leibes- und Lebensgefahren zu schützen. Da es sich um ein Delikt mit sogenannter „überschießender Innentendenz“ handelt, ist problematisch inwiefern das Gelingen der Tat für die Tatvollendung von Bedeutung ist. Nach Absatz 1 ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren vorgesehen, im zweiten Absatz wird der Strafrahmen für minder schwere Fälle angeführt.

 

§ 234a StGB – Verschleppung

 

Diese Norm stellt ein Überbleibsel des Kalten Krieges dar und wurde 1951 in das StGB eingeführt. Sanktioniert wird die Verbringung oder Veranlassung eines anderen Menschen in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der deutschen Strafgerichtsbarkeit durch List, Drohung oder Gewalt. Ferner wird auch untersagt, eine andere Person davon abzuhalten, von dort zurückzukehren. Durch die Verbringung oder Abhaltung muss der Täter die Person der Gefahr aussetzen, aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Das bedeutet, dass eine gefährliche Lage für Leib, Leben, Freiheit oder Vermögen im Ausland geschaffen wird. Der Begriff der Verfolgung ist an Art. 16a GG angelehnt und umfasst neben politischen Gründen auch religiöse oder rassische Gründe. Zu beachten ist ferner, dass die drohende Verfolgung im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stehen muss, wie bspw. Die Sanktionierung ohne Prozess.

 

§ 235 StGB – Entziehung Minderjähriger

 

Geschütztes Rechtsgut ist neben der persönlichen Freiheit das elterliche Sorgerecht und die physische wie psychische Integrität der minderjährigen Person. Die Vorschrift bezieht sich auf die Entziehung Minderjähriger gegenüber den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder einem Pfleger. Die Entziehung bedarf einer räumlichen Trennung von bestimmter Dauer. Einbezogen wird auch die Verbringung des Kindes ins Ausland. Einfluss auf diese Norm nehmen insbesondere familienrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1629 ff. BGB). Die Tat kann ebenfalls durch Unterlassen erfüllt werden, wenn eine auskunftspflichtige Person den Aufenthaltsort des Kindes nicht mitteilt. Im Gegensatz zur älteren Rechtsordnung, welche die Entziehung gegenüber den „Eltern“ erforderte, ist heute ebenfalls der Entzug gegenüber lediglich einem Elternteil ausreichend, sodass die Tat unter Umständen von einem sorgeberechtigtem Elternteil gegenüber dem anderen Teil begangen werden kann. Ferner sind die Fälle erfasst, wenn eine Person das Kind entgegen der Absprache nach einem Auslandsaufenthalt nicht wieder zurückbringt. Im vierten Absatz sind Qualifikationen vorgesehen, welche auf einer konkreten Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsschädigung (Nr. 1) bzw. auf dem Erhalt von Entgelt für die Tat (Nr. 2) gründen. Zu beachten ist, dass die Handlungen durch eine Einwilligung der Eltern als nicht tatbestandsmäßig angesehen werden können.

 

§ 236 StGB – Kinderhandel

 

Im ersten Absatz der Norm wird bestraft, wer sein noch nicht volljähriges (Pflege-)Kind unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- und Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer gegen Entgelt überlässt. Der zweite Absatz schützt Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vor unbefugten, gewerblichen Adoptionsvermittlungen und ist dahingehend an das Vermittlungsverbot des Adoptionsschutzgesetzes angelehnt. Täter im Sinne dieser Vorschrift können nur die Erziehungsberechtigten sein, d.h. die Elternteile und Adoptiveltern. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande oder entsteht durch die Handlung eine erhebliche Schädigung des Kindes, kann das Strafmaß auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe angelegt werden. Der zweite Satz des ersten Absatzes der Vorschrift richtet sich an den „Käufer“ der minderjährigen Personen und sanktioniert dessen Verhalten des „Aufnehmens“ der Opfer in seinen Räumen.

 

§ 237 StGB – Zwangsheirat

 

Geschützt wird die persönliche Freiheit in der Ausprägung des Rechts auf freie Partnerwahl. Vor der Neuregelung war die Zwangsheirat im Rahmen der Nötigung (§ 240 StGB) strafbar. Entscheidend ist, dass die andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt wird. Im zweiten Absatz wird ferner klargestellt, dass ebenso bestraft wird, wer zur Begehung der Tat nach Absatz 1 das Opfer in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der deutschen Strafgerichtsbarkeit verbringt. Dieser findet seine Anwendbarkeit insbesondere bei den sogenannten „Ferienverheiratungen“. Aber auch innerhalb von Adelskreisen spielt die Zwangsheirat teilweise noch eine Rolle. Tatopfer sind überwiegend, aber nicht ausschließlich Frauen. Die Verwerflichkeitsklausel des § 240 StGB wurde ebenfalls übernommen und findet ihr Äquivalent in § 237 I S. 2 StGB. Für den Begriff der Ehe sind sowohl nationale Bestimmungen (§ 1310 ff. BGB), als auch die Kollisionsnormen des EGBGB einschlägig, gemäß welchen auch ausländische Ehen nach deutschem Recht gültig sein können. Problematisch sind dahingehend dennoch die „Handschuhehen“, welche nicht die persönliche Anwesenheit der Erklärenden erfordern. Obwohl eine Einwilligung den Tatbestand grundsätzlich entfallen lässt, ist dies durch eine nachträgliche Einwilligung in der Regel nicht mehr möglich.

 

§ 238 StGB – Nachstellung

 

Diese Vorschrift gilt als Ergänzung zum Gewaltschutzgesetz (GewSchG) vom 11.12.2001 und beinhaltet den Straftatbestand des „Stalking“. Geschütztes Rechtsgut ist der individuelle Lebensbereich und die persönliche Entschließungsfreiheit. Vor der Neuregelung war es nahezu unmöglich, die Stalking-Täter von der Bedrängung abzuhalten, da diese meist keine Straftatbestände wie die Körperverletzung erfüllten. Dennoch bestand aufgrund der enormen psychischen Beeinträchtigung der Opfer Handlungsbedarf und wurde in Form des § 238 StGB auf den Weg gebracht. Nachstellung umfasst das räumliche Aufsuchen einer anderen Person, den Versuch der Kontaktherstellung zu einer anderen Person mittels Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln, Kontaktaufnahme mithilfe missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten des Opfers und die Drohung mit der Verletzung des Opfers oder einer ihm nahestehenden Person. Erforderlich ist stets die damit einhergehende schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der geschädigten Person aufgrund der besonderen Beharrlichkeit des Täters. Erfasst werden u.a. Fälle, in welchen sich das Opfer kaum oder nicht mehr traut, die eigene Wohnung zu verlassen, oder sich gezwungen sieht, die Arbeitsstelle zu wechseln, aufgrund der Bedrängung durch den Täter. In Absatz 2 sind Qualifikationen, nämlich die Verursachung der Todesgefahr oder jener der schweren Gesundheitsschädigung, erfasst, welche eine Strafmaßerhöhung auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren begründen können.

 

§ 239 StGB – Freiheitsberaubung

 

Die vorliegende Norm schützt die Fortbewegungsfreiheit eines Menschen, d.h. die Entschließungsfreiheit im Hinblick auf den Aufenthaltsort. Umstritten ist dabei nach wie vor, ob lediglich die akute oder auch die potenzielle Bewegungsfreiheit von dem Tatbestand erfasst wird. Diese Frage stellt sich u.a. bei schlafenden Personen, die einschlossen werden, davon aber weder etwas wissen noch konkret den Aufenthaltsort verändern wollen. Strukturell ist die Vorschrift ein Dauerdelikt, dies kann Auswirkungen auf die Beteiligung an der Straftat haben. Ebenfalls die Dauer der Tat selbst, d.h. wie lange die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit anhalten muss, kann sich als problematisch erweisen. Als Tathandlungen werden das Einsperren und die Beraubung der Freiheit auf sonstige Weise erfasst. Dies kann beispielsweise durch das Einschließen in einem Raum oder das Festbinden auf einem Stuhl erfüllt werden. Der dritte und vierte Absatz enthält Erfolgsqualifikationen, welche die schwere Gesundheitsschädigung des Opfers oder gar die fahrlässige Todesfolge fordern. Der Straftatbestand kann ebenfalls durch Unterlassen erfüllt werden. Ein Einverständnis des Opfers kann den Tatbestand ausschließen. Ferner kann eine Freiheitsberaubung unter gewissen Umständen gerechtfertigt sein, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Festnahmerecht im Sinne des § 127 StPO.

 

§ 239a StGB – Erpresserischer Menschenraub

 

Die Norm enthält einen Entführungstatbestand und einen Ausnutzungstatbestand. Sanktioniert wird die Entführung oder das Sich-Bemächtigen eines anderen Menschen, um die Sorge des Opfers um sein eigenes Wohl oder die Sorge eines Dritten zu einer Erpressung auszunutzen. Das Strafmaß beträgt mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe. Für das Tatbestandsmerkmal des Entführens ist eine Ortsänderung gegen den Willen des Opfers erforderlich, bei dem Sich-Bemächtigen genügt die physische Gewalt über das Opfer. Der Täter muss zudem eine Erpressungsabsicht aufweisen, d.h. er muss die Sorge eines Dritten oder die Sorge des Opfers um sein eigenes Wohl zu einer Erpressung ausnutzen wollen. Adressat der Nötigung kann sowohl das Opfer selbst, als auch ein nahestehender Dritter sein, das bedeutet die Tat ist sowohl im Zwei-Personen-Verhältnis als auch in einer drei-Personen-Konstellation möglich. Absatz 3 enthält eine Erfolgsqualifikation hinsichtlich der Verursachung der Todesfolge durch die Tat. Im vierten Absatz ist ferner die tätige Reue aufgeführt, welche zur Milderung des Strafmaßes führen kann. Es können darüber hinaus Kollisionen mit den §§ 239, 240, 253, 255 StGB entstehen.

 

§ 239b StGB – Geiselnahme

Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer einen anderen Menschen entführt oder sich dessen bemächtigt, um ihn zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Dies muss durch die Drohung mit dem Tod des Opfers oder eines Dritten, mit einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung, welche über eine Woche andauert, erfolgen. Der wesentliche Unterschied zu § 239a StGB besteht in den verschiedenen Tatzielen der Normen, bei § 239a StGB ist eine Bereicherung mittels einer Erpressung vom Täter intendiert, bei § 239b StGB geht es diesem um eine generelle Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Opfers. Zudem müssen bei der vorliegenden Norm qualifizierte Nötigungsmittel vorliegen. Taugliche Tathandlungen sind das Handeln in Nötigungsabsicht und die Ausnutzung der durch den Täter geschaffenen Lage.

 

§ 239c StGB – Führungsaufsicht

 

Als Äquivalent zu § 233b StGB kann ebenfalls in den Fällen der §§ 239a, 239b StGB eine Führungsaufsicht angeordnet werden.

 

§ 240 StGB – Nötigung

 

Die vorliegende Norm stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie verbietet das Nötigen einer anderen Person mittels Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Probleme bereiten insbesondere der Begriff bzw. die Reichweite der „Gewalt“ und die Drohung mit einem Unterlassen. Im Zusammenhang mit dem Begriff der Gewalt werden stets die „Sitzblockadenfälle“ aufgegriffen, und daran angelehnt die Frage, ob diese psychisch wirkenden Zwänge die Voraussetzungen der Begrifflichkeit erfüllen. Ferner ist umstritten, welche Rolle die Verwerflichkeitsklausel des zweiten Absatzes im Einzelnen spielt. Der Nötigungsstraftatbestand könnte beispielsweise durch das Vorhalten einer Waffe unter der Drohung, diese abzufeuern, erfüllt werden, wenn der Täter dadurch eine bestimmte Handlung des Opfers (bspw. Die Herausgabe des Geldes) bezwecken will. Der vierte Absatz der Vorschrift enthält Regelbeispiele, welche ebenfalls erfüllt sein können und zu einem erhöhten Strafrahmen führen. Erfasst werden davon die Nötigung zu einer sexuellen Handlung, zum Schwangerschaftsabbruch und der Missbrauch der Befugnisse bzw. der Stellung als Amtsträger.

 

§ 241 StGB – Bedrohung

 

Bestraft wird, wer gegenüber einem anderen Menschen mit der Begehung eines Verbrechens droht, welches gegen ihn selbst oder gegen eine andere ihm nahestehende Person gerichtet sein kann.  Die Bedrohung kann sowohl durch die Bedrohung selbst (Abs. 1) als auch durch die Vortäuschung derselben (Abs. 2) erfolgen. Entscheidend ist, dass der Täter die Tat zukünftig in Aussicht stellt. Problematisch kann dahingehend die Ernsthaftigkeit des Täters zur Tatabsicht sein, und ebenfalls, ob das Opfer diese Handlung ebenfalls ernst nimmt. Aussagen, in welchen mit Körperverletzung oder gar Tötung gedroht wird, können unter Umständen den Straftatbestand der Bedrohung erfüllen und strafrechtlich sanktioniert werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

 

§ 241a StGB – Politische Verdächtigung

 

Strafrechtlich belangt wird, wer einen anderen Menschen durch die Anzeige oder Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen Schäden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt zu werden, oder eine berufliche wie wirtschaftliche Beeinträchtigung zu erfahren. Durch die Tathandlung muss die Gefahr der Verfolgung aus politischen Gründen drohen. Erheblich sind nur solche Anzeigen, die für den Angezeigten die Gefahr der Erfahrung von rechtstaatswidriger Gewalt begründen würde und dahingehend die Menschenrechte schwerwiegend verletzen würde. Das Strafmaß sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. 

                                                                          

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