STRAF- UND STRAFPROZESSRECHT
Strafrechtliche Sanktionsdrohungen sind für die Betroffenen besonders belastend. Daher erörtere ich mit Ihnen das optimale Vorgehen, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen. Ich berate Sie in sämtlichen Facetten des Strafrechtes im Bereich der Strafverteidigung, aber auch der Opfervertretung.
Das Strafprozessrecht ist vorwiegend in der Strafprozessordnung geregelt. Ergänzt werden diese Regelungen, durch Vorschriften des Strafgesetzbuches, wie bspw. in den Vorschriften § 77 ff. StGB (Antragsdelikte) und § 78 ff. StGB (Verjährungsvorschriften). Die Verteilung der Gerichtszuständigkeiten (§§ 24,25,28,29 GVG für die Amtsgerichte, §§ 73, 74, 76 GVG für die Landgerichte, §§ 120,121, 122 GVG für die Oberlandesgerichte, §§ 135, 139 für den Bundesgerichtshof), der Grundsatz der Öffentlichkeit, sowie sitzungspolizeiliche Maßnahmen (§ 169 ff. GVG), aber auch die Regelungen über den Aufbau und die Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaften §§ 141 ff. GVG, sind im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Auch das Grundgesetz ist zentraler Bestandteil des Strafprozessrechtes. Insbesondere sind hier die Vorschriften der Art. 20 III, 92, 97, 101 und 104 GG zu nennen. Schließlich ist der in Art. 6 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) verbriefte „fair trail“ –Grundsatz, der Grundsatz auf ein faires Verfahren, zu erwähnen.
Nicht von zentraler Bedeutung aber dennoch nennenswert sind einige Vorschriften des EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz), wie insbesondere die §§ 23, 28 EGGVG, welche die Rechtschutzmöglichkeiten gegen Justizverwaltungsakte näher regeln.
Die vorbenannten Rechtsquellen bieten die Basis des deutschen Strafprozesses. Besonderheiten in den Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende Straftäter wurden vom Gesetzgeber separat im sogenannten Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.