AUFBAU UND ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS
Vorverfahren / Ermittlungsverfahren
Sobald der Staatsanwaltschaft, als „Herrin des Vorverfahrens“, ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt bekannt wird, durch Anzeige oder auf anderem Wege, hat sie den dem Vorgang zugrundeliegenden Sachverhalt zu erforschen (§ 160 Abs. 1 StPO). Zu diesem Zwecke darf die Staatsanwaltschaft andere Behörden, insbesondere die Polizei, als Hilfsorgane hinzuziehen (§ 161 Abs. 1 StPO).
Nach Abschluss der Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft den ermittelten Sachverhalt prüfen und über die Erhebung einer Anklage oder Einstellung des Verfahrens entscheiden (§ 170 StPO).
Erst nach der Erhebung der öffentlichen Klage kann das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden (sog. Anklagegrundsatz, § 151 StPO). Die Erhebung der Anklage erfolgt durch die Staatsanwaltschaft (sog. Offizialprinzip, § 152 Abs. 1 StPO). Bei Vorliegen von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten einer verfolgbaren Straftat, ist die Staatsanwaltschaft zum Einschreiten verpflichtet, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (sog. Legalitätsprinzip, § 152 Abs. 2 StPO).
Zwischenverfahren
Das Zwischenverfahren beschreibt den Verfahrensabschnitt, in welchem sich die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage entschlossen hat und diese dem Gericht mit dem Antrag das Hauptverfahren zu eröffnen vorgelegt hat (§§ 199 ff. StPO). Das Gericht prüft zunächst die Anklageschrift auf formelle Fehler und stellt diese anschließend dem Angeschuldigten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu. Soweit das Gericht nach Prüfung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Auffassung der Staatsanwaltschaft folgt, dass der Angeklagte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO). Andernfalls kann das Gericht auch die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss ablehnen (§ 204 StPO).
Hauptverfahren
Soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat, bestimmt es einen Termin zur Hauptverhandlung (§ 213 StPO) und lädt die erforderlichen Beteiligten (§ 214 StPO).
Der Gang der Hauptverhandlung ist in den §§ 243 ff. StPO geregelt und stellt sich danach wie folgt dar:
· Aufruf der Sache
· Feststellung der Anwesenheit
· Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
· Verlesung des Anklagesatzes durch den Vertreter der Staatsanwaltschaft
· Mitteilung des Gerichtes, ob Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben
· Hinweis an den Angeklagten, dass es ihm freisteht sich zur Sache zu äußern
· Im Falle der Bereitschaft zur Äußerung ► Vernehmung des Angeklagten zur Sache
· Beweisaufnahme (§ 244 Abs. 1 StPO)
· Schlussvorträge / Plädoyers (§ 258 StPO)
· Letztes Wort des Angeklagten
· Beratung und Urteilsverkündung (§ 260 StPO)
Rechtsmittelverfahren
Gegen erstinstanzlichen Entscheidungen hat der Angeklagte grundsätzlich die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Zu nennen sind hierbei die Berufung (§ 312 StPO), die Revision (§ 333 StPO), sowie die Sprungrevision (§ 335 StPO). Die benannten Rechtsmittel bewirken dabei jeweils eine Hemmung der Rechtskraft des angefochtenen Urteils (§§ 316, 343 StPO).
Vollstreckungsverfahren
Soweit sich der Angeklagte gegen die Einlegung eines Rechtsmittels entschieden haben sollte, oder dieses nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt hat, erwächst die Entscheidung in Rechtskraft, mit der Folge das die Entscheidung gegen den Angeklagten vollstreckt werden kann (§ 449 StPO). Vollstreckungsbehörde ist hierbei wiederum die Staatsanwaltschaft (§ 451 StPO). Wurde gegen den Angeklagten eine Haftstrafe verhängt, so wird er im Falle dessen, dass er sich nach der Verurteilung noch auf freien Fuß befindet, zum Haftantritt geladen (§ 457 Abs. 2 S. 1 StPO). Die Vollstreckung von Geldstrafen erfolgt nach § 459 StPO nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.