IHRE RECHTE ALS BESCHULDIGTER

 

Der Begriff des Beschuldigten

Als Beschuldigten bezeichnet man eine Person, gegen die durch eine Strafverfolgungsbehörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Dies kann z.B. passieren, weil ein Anderer Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet hat, aber auch, weil die Strafverfolgungsbehörde aufgrund eigener Ermittlungen einen Tatverdacht gegen den Beschuldigten hat.

Unter Umständen erfährt der Beschuldigte nicht einmal etwas davon, dass gegen ihn ermittelt wird; nämlich immer dann, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Tatverdacht begründet sieht und die Ermittlungen einstellt.

Wenn er doch davon erfährt, etwa weil der Anzeigensteller ihm davon berichtet, kann er sich unter Angabe seiner Personalien bei der Staatsanwaltschaft erkundigen.

Die Rechte des Beschuldigten

Dem Beschuldigten in einem Strafverfahren stehen bestimmte Rechte, die sich aus der Strafprozessordnung aber auch aus dem Grundgesetz ergeben, zu. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Rechte:

1.    Recht auf Verteidigung und rechtliches Gehör

Dem Beschuldigten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich gegen den Vorwurf eine Straftat begangen zu haben, zu verteidigen. Dazu gehört natürlich auch, dass er überhaupt über das gegen ihn eingeleitet Ermittlungsverfahren informiert wird. Damit einher geht, dass er auch die Möglichkeit erhalten muss, zu für ihn nachteiligen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. So hat er Gelegenheit, sich gegen die Vorwürfe zu wehren und diese unter Umständen auch zu entkräften.

2.    Aussageverweigerungsrecht

Ob er von seinem Recht auf Verteidigung Gebrauch macht, bleibt dem Beschuldigten selbst überlassen. Ihm steht ein sogenanntes Aussageverweigerungsrecht zu. D.h., er muss sich zum Tatvorwurf nicht äußern. Insbesondere muss er sich nicht selbst belasten. Er darf, wen er sich denn zu einer Aussage entscheidet, sogar wahrheitswidrige Angaben machen, also lügen. Dies allerdings nur, solange er nicht fälschlicherweise andere der Straftat bezichtigt.

Zu diesem Recht muss er vor einer Vernehmung, auch der ersten Vernehmung durch die Polizei, belehrt werden. Unterbleibt eine Belehrung kann die Aussage unter Umständen nicht im weiteren Verfahren verwertet werden.

Im Rahmen einer Vernehmung darf der Beschuldigte auch nicht durch unzulässige Vernehmungsmethoden, wie z.B. Folter oder Misshandlungen, zu einer Aussage gezwungen werden.

3.    Recht auf rechtlichen Beistand

Ein Beschuldigter hat in jeder Phase des Verfahrens das Recht, sich einen rechtlichen Beistand, in der Regel einen Anwalt, zu nehmen. Wird der Beschuldigte dann in der Hauptverhandlung freigesprochen, werden diese Kosten dann in der Regel von der Staatskasse übernommen. Kommt es zu einer Verurteilung, muss er diese selbst tragen. Dies gilt auch für einen vom Gericht für ihn bestellten notwendigen Verteidiger, auch Pflichtverteidiger genannt.

Pflichten des Beschuldigten

Natürlich treffen den Beschuldigten auch Pflichten. Eine der wichtigsten ist die Pflicht, auf Vorladung zur Hauptverhandlung zu erscheinen und während dieser auch anwesend zu sein.

Auch hier hat der Beschuldigte jedoch ein Aussageverweigerungsrecht. Dieses gleicht dem Recht im Ermittlungsverfahren. Grundsätzlich muss er lediglich Angaben zu seinen Personalien machen.

         

Sind Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren, ist es grundsätzlich ratsam, einen Anwalt zu kontaktieren. Dieser kann Sie umfangreich und auf speziell zu Ihrem Fall beraten und die bestmögliche Lösung finden.          

 
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