UNFALL – ABC

 

AB- UND ANMELDEKOSTEN

Wenn Sie bei einem Unfall einen Totalschaden erlitten haben, entstehen in der Regel auch An- und Abmeldekosten für ihr Fahrzeug. Hier ist es ratsam, die entsprechenden Belege aufzubewahren, auch wenn mittlerweile die Erstattung einer entsprechenden Pauschale nicht unüblich ist.

 

ABFINDUNGSVEREINBARUNG

Gegnerische Haftpflichtversicherungen bieten den Geschädigten sogenannte Abfindungsvereinbarungen an. Das bedeutet, dass sich der Geschädigte mit einem bestimmten Betrag abfindet und auf weitergehende Ansprüche verzichtet.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass oft noch gar nicht alle Folgeschäden bekannt sind, sowohl am Fahrzeug als auch im Rahmen von Personenschäden, die dann nicht mehr geltend gemacht werden können.

 

ABSCHLEPPKOSTEN

Unter Umständen ist Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrtüchtig und muss gegebenenfalls sogar geborgen werden. In diesem Fall gehören auch die Abschlepp- und Bergungskosten zum ersatzfähigen Schaden. Nach der Rechtsprechung ist es Ihnen als Geschädigtem auch nicht zuzumuten Preisvergleiche anzustellen. Zumal eine entsprechende Beauftragung eventuell auch durch die Polizei erfolgt.

 

ABTRETUNG

Nach einem Unfall fallen verschiedene Kosten an. Sachverständige, Werkstätten und Abschleppunternehmen wollen bezahlt werden. In diesem Zusammenhang fordern sie häufig vom Geschädigten die Abgabe einer sogenannten Abtretungserklärung. Diese garantiert ihnen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung direkt an sie zahlt.

Der Vorteil für den Geschädigten liegt darin, dass er so nicht in Vorleistung gehen muss. Problematisch wird es dann, wenn die Versicherung nicht zahlt, denn Schuldner gegenüber dem Rechnungssteller bleibt der Geschädigte.

 

EIGENREPARATUR

Ihnen als Geschädigtem steht es zu, ihr Fahrzeug selbst zu reparieren. In diesem Fall hat Ihnen die gegnerische Versicherung die Kosten aus dem Sachverständigengutachten zu erstatten. Dies geschieht in der Regel unter Abzug der Mehrwertsteuer, da diese hier nicht anfällt. Anders verhält es sich, wenn Sie konkrete Belege für den Erwerb von Ersatzteilen vorlegen können.

 

ERSATZBESCHAFFUNG

Unter einer Ersatzbeschaffung versteht man den Erwerb eines Fahrzeugs als Ersatz für das bei einem Unfall beschädigte Fahrzeug.

 

FIKTIVE ABRECHNUNG

Als Geschädigter steht Ihnen die Entscheidung zu, ob Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen oder nicht. Auch wenn Sie sich gegen eine Reparatur entscheiden, ist die gegnerische Versicherung verpflichtet, den erlittenen Schaden zu ersetzen. Zur Ermittlung der Schadenshöhe wird dann in der Regel ein Sachverständigengutachten herangezogen. Wichtig ist, dass bei einer fiktiven Abrechnung netto abgerechnet wird, eine Erstattung der Mehrwertsteuer also nicht stattfindet.

 

GEGNERISCHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG / SCHADENSMANAGEMENT

Üblicherweise kontaktiert die gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten zügig nachdem der Versicherungsnehmer den Unfall dort gemeldet hat. Ziel dieses Schadensmanagements ist es, die Regulierungskosten der Versicherung möglichst gering zu halten. Es ist daher davon abzuraten, Angebote, wie z.B. das Fahrzeug in eine bestimmte Werkstatt zu verbringen, nicht ohne Rücksprache mit einem Anwalt anzunehmen.

 

GRÜNE KARTE

Die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr, die wegen ihrer Farbe auch „Grüne Karte“ genannt wird, ermöglicht es dem Inhaber, ins – vorwiegend europäische – Ausland zu fahren, ohne eine für das entsprechende Land gültige neue Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen zu müssen.

Kommt es im Inland zu einem Unfall mit einem ausländischen Verkehrsteilnehmer, erteilt das „Büro Grüne Karte e.V.“ Informationen darüber, wo der Unfallgegner versichert ist und gegebenenfalls darüber, welche inländische Versicherung den Schaden abwickelt.   

http://www.gruene-karte.de/

 

Eine Mitführpflicht gilt für Verkehrsteilnehmer aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei, Ukraine und Weißrussland.

Kommt es zu einem Unfall mit einem Verkehrsteilnehmer aus einem dieser Länder und kann dieser seine Grüne Karte weder im Original noch in Kopie vorlegen, sind neben den Angaben zu Unfallort und -datum, möglichst alle Angaben aus der Grünen Karte erforderlich.

Für Fahrer aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Lichtenstein, Monaco, Norwegen und der Schweiz genügt das Kfz-Kennzeichen als Nachweis über den Versicherungsschutz.

Im Falle eines Unfalls mit einem Verkehrsteilnehmer aus einem dieser  Länder sind das Kfz- Kennzeichen des Unfallverursachers, Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten, Unfallort, Unfalldatum, wenn möglich der Name der ausländischen Haftpflichtversicherung und die Versicherungsnummer, sowie Marke und Typ des Fahrzeugs des Schädigers erforderlich.

 

HAFTUNG

Die Frage nach der Haftung im Rahmen eines Verkehrsunfalls wird unter Umständen von Ihnen anders bewertet als von der gegnerischen Versicherung.

Geben Sie in keinem Fall ein Schuldanerkenntnis ab und informieren Sie in jedem Fall die Polizei. Nehmen Sie auch die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch.

 

KOSTENPAUSCHALE

Kosten, die Ihnen beispielsweise durch Telefonate, Porto und Fahrten von der Unfallstelle oder zur Werkstatt entstehen, können Ihnen in Form einer Kostenpauschale erstattet werden. Diese beträgt je nach Region zwischen 20 und 30 Euro.

Sofern Sie entsprechende Belege vorweisen können, können Sie natürlich auch konkret abrechnen.

 

MIETWAGENKOSTEN

Wenn Ihr Fahrzeug derart beschädigt ist, dass es nicht mehr fahrbereit oder auch nicht mehr verkehrssicher ist, steht Ihnen für die Zeit der Reparatur oder Neubeschaffung ein Anspruch auf einen Mietwagen zu. Hier muss auf verschiedene Details geachtet werden, wie z.B. die Einholung verschiedener Angebote, die unterschiedlichen Abrechnungsmöglichkeiten usw.

Um in diesem Zusammenhang nicht auf Kosten sitzen zu bleiben empfiehlt sich auch hier die Konsultation eines Anwalts.

 

NACHBESICHTIGUNGSRECHT

Oft möchte die gegnerische Versicherung nach Erstellung eines Gutachtens durch einen freien Sachverständigen selbst einen Eindruck von dem Fahrzeug gewinnen. Zu diesem Zweck wird dann ein Nachbesichtigungsrecht geltend gemacht. Diesem sollte man nachkommen. Die dafür anfallenden Kosten hat die gegnerische Versicherung selbst zu tragen.

 

NUTZUNGSAUSFALLSCHADEN

Wenn Sie aufgrund eines Unfalls Ihr Fahrzeug nicht mehr nutzen können und keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, steht Ihnen ein sogenannter Nutzungsausfallschaden zu, der von der gegnerischen Versicherung übernommen werden muss. Die Höhe richtet sich dabei nach der Fahrzeugkategorie und der Dauer des Ausfalls.

 

RECHTSANWALT

Da das Verkehrsrecht so umfangreich ist, dass ein Laie die Feinheiten keinesfalls überblicken kann, ist es ratsam zur optimalen Abwicklung einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Die entstehenden Kosten werden als Schaden von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen, soweit es sich um einen unverschuldeten Haftpflichtschaden handelt.

 

REFERENZWERKSTATT

Regelmäßig kontaktiert das Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung den Geschädigten, um Ihn an eine Referenz- oder Vertragswerkstatt zu vermitteln. Dies verspricht der Versicherung eine Kostenersparnis, auch weil hier oft kein Sachverständiger zugezogen wird.

Einem solchen Angebot sollten Sie nie ohne weiteres zustimmen. Bei Unsicherheiten halten Sie zunächst Rücksprache mit einem Rechtsanwalt.

 

REPARATURDAUER

Regelmäßig werden in Sachverständigengutachten auch Angaben zur erwarteten Reparaturdauer gemacht. Diese Angaben sind aber dann nicht von Belang, wenn der Geschädigte seinen Nutzungsausfallschaden oder seinen Anspruch auf einen Mietwagen geltend macht.

Hinsichtlich dieser Ansprüche kommt es auf die tatsächliche Dauer der angefallenen Reparatur an.

Sofern diese sich aufgrund von Verzögerungen innerhalb des Werkstattbetriebs verlängert, trägt der Schädiger das entsprechende Risiko, so dass der Geschädigte auch für diese längere Dauer einen Nutzungsausfallschaden oder den Anspruch auf einen Mietwagen geltend machen kann.

Hierzu sollte in jedem Fall ein Reparaturablaufplan von der Werkstatt angefordert werden.

 

RESTTREIBSTOFF

Im Falle eines Totalschadens kann die sich noch im Tank befindliche Menge an Treibstoff einen nicht unerheblichen Schaden ausmachen.

Da der Wert des Restreibstoffes regelmäßig nicht im Sachverständigengutachten genannt wird, bietet es sich hier an, die Treibstoffanzeige zu fotografieren.

Sofern die gegnerische Versicherung einwendet, dass der Treibstoff an sich nicht beschädigt ist und abgepumpt werden kann, muss darauf hingewiesen werden, dass die Kosten für das Abpumpen den Restwert des Treibstoffes wohl regelmäßig übersteigen würde.

 

RESTWERT

Als Restwert bezeichnet man den Wert, den ein Fahrzeug noch hat, dass einen Totalschaden erlitten hat. Bestimmt wird dieser durch einen Sachverständigen, der nach der Rechtsprechung dafür drei regionale Angebote einholen muss. Da es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Problemen mit der gegnerischen Versicherung kommt, ist es ratsam einen im Verkehrsrecht versierten Anwalt zu Rate zu ziehen.

 

SACHVERSTÄNDIGER

Die Kosten für einen Sachverständigen sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten.

In diesem Zusammenhang ist unbedingt zu bedenken, dass Sie als Geschädigter den Sachverständigen frei wählen können. Es ist davon abzuraten, den von der gegnerischen Versicherung angebotenen Sachverständigen zu entscheiden.

Kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt. Dieser kann Sie in der Regel an einen kompetenten Gutachter vermitteln.

 

SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT

Als Geschädigter trifft Sie eine sogenannte Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich gehalten sind den Schaden so gering wie möglich zu halten.

 

VERBRINGUNGSKOSTEN

Im Rahmen einer Reparatur muss ein Auto oft in eine Lackiererei verbracht werden, da die wenigsten Werkstätten diese Arbeiten selbst durchführen. Die Kosten für diesen Transport übernimmt die gegnerische Versicherung.

Anders sieht es unter Umständen bei einer fiktiven Abrechnung aus. Hier verweigern die Versicherung oft eine Kostenübernahme. Soweit die Werkstätten in der Region die Verbringungskosten jedoch üblicherweise berechnen sind diese jedoch nach gängiger Rechtsprechung auch bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten.

 

VERJÄHRUNG

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen.

Gehemmt wird die Verjährung durch Verhandlungen mit dem Unfallgegner oder seiner Versicherung. 

 
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